Hypothekenkontor - Berlin - Hamburg - München
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Vollstreckungsunterwerfung

 

 

 

In den Grundschuldbestellungsurkunden sind auf Verlangen des Gläubigers meist zwei Vollstreckungsunterwerfungen vorgesehen.

Der Eigentümer unterwirft sich "dinglich" in das Grundstück, der Darlehensnehmer "persönlich" in sen gesamtes Vermögen. 

Sind Sie zugleich Eigentümer und Darlehensnehmer müssen Sie beide Vollstreckungsunterwerfungen abgeben.

 

Auf Grund dieser Erklärungen erhält der Gläubiger ohne Durchführung eines oft langwierigen und teuren gerichtlichen Verfahrens einen Vollstreckungstitel. Dieser Vollstreckungstitel ist für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen, Verwertung) zwingend notwendig. Der Gläubiger erhält diesen in Gestalt der sog. vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde direkt vom Notar.

Gläubiger machen die Auszahlung des Darlehens i. d. R. vom Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung abhängig.  

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