Hypothekenkontor - Berlin - Hamburg - München
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Auflassungsvormerkung

 

Eintragung im Grundbuch in Abteilung 2. Der Erwerber einer Immobilie wird vor vollzogener Eigentumsumschreibung in Abteilung 1 des Grundbuchs mit einer Auflassungsvormerkung in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen. Dies dient unter anderem auch als Schutz für den Erwerber / Veräußerer, da die Eigentumsumschreibung in Abteilung 1 teilweise sehr lange dauern kann.

 

 

 

 

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