Hypothekenkontor - Berlin - Hamburg - München
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Zweckerklärung

 

Für alle Beteiligten (Eigentümer/Darlehensnehmer) ist die Frage von Bedeutung, wessen bzw. welche Forderungen abgesichert werden. Die Antwort auf diese Frage kann der Grundschuldbestellungsurkunde im Regelfall nicht entommen werden. Der Vorteil, dass Grundschuld und persönliches Schuldversprechen mehrmals zur Absicherung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden können, geht damit einher, dass beiden Rechten nicht entnommen werden kann, welche Verbindlichkeiten gerade abgesichert werden.

Diese Festlegung der abgesicherten Forderungen muss mittels gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Gläubiger, einer sog. Zweckerklärung/Sicherungsabrede erfolgen. Die Zweckerklärung ist das rechtliche Bindeglied zwischen den Sicherheiten und den  gesicherten Verbindlichkeiten. In dieser Vereinbarung ist klar abzugrenzen, für wessen und für welche Verbindlichkeiten der Eigentümer und der Darlehensnehmer mit den zur Verfügung gestellten Sicherheiten haften.

 

 

 

 

 

 

 

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